Steuerinformationen

Die Versteuerung Ihrer Photovoltaikanlage

Welche Steuertipps sollten Sie schon im Vorfeld beachten?

Vor Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage sollten alle gesetzlichen Vorschriften beachtet und sämtliche Auswirkungen auf die Rentabilität der Anlage ausgeschöpft werden. In der richtigen steuerlichen Behandlung liegt ein entscheidender Schlüssel für den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Investition. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, einen Steuerberater einzuschalten. Eine steuerliche Beratung können und dürfen wir hier nicht geben. Nachfolgend haben wir für Sie aber die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage

In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist eine separate Anmeldung von Photovoltaikanlagen auf privat genutzten Hausdächern beim Gewerbe- oder Finanzamt nicht mehr notwendig. Es ist ausschließlich eine formlose Mitteilung an Ihr Finanzamt erforderlich, welches Ihnen dann einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusendet. Der Fragebogen kann von Amt zu Amt unterschiedlich sein. Grundsätzlich wird aber der allgemeine steuerliche Erfassungsbogen akzeptiert. Diesen können Sie im Formularcenter des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen. Nutzen Sie den nun folgenden Direktlink und geben Sie im Suchfeld oben rechts die ID "034250“ ein.

Umsatzsteuer

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, wird umsatzsteuerlich zum Unternehmer. Dies hat zum Vorteil, dass Sie die Vorsteuer aus den Herstellungskosten Ihrer Anlage und sämtliche Kosten während der Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage vom Finanzamt erstattet bekommen. Somit erhalten Sie 19% Ihrer Aufwendungen direkt von Ihrem Finanzamt zurück (Liquiditätsvorteil). Damit verbunden sind aber bestimmte Pflichten. So müssen Sie die Umsatzsteuer aus den Gutschriften des Netzbetreibers an das Finanzamt zahlen. Sie sind verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, in der Sie Ihre Erträge und Kosten eintragen. Außerdem müssen Sie jährlich eine Uumsatzsteuererklärung ausfüllen. Beides ist elektronisch an Ihr Finanzamt mittels www.elster.de zu übermitteln. Sind Ihnen die mit dem Vorsteuerabzug verbundenen Pflichten zu aufwendig, können Sie die Sonderregelung „Kleinunternehmer“ (§ 19 UStG) nutzen.

Die Regelung für Kleinunternehmer

Wer unter diese Regelung fällt, wird umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt. Dies hat zur Folge, dass er keine Umsatzsteuer zahlen, keine (monatlichen) Voranmeldungen oder Jahressteuererklärung machen muss, aber auch die Vorsteuer aus z. B. der Anschaffungsrechnung nicht erstattet bekommt.

Was sind Einnahmen?
Was sind Ausgaben?
Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Wann fällt eine Gewerbesteuer an?
Wie werden Gewinne und Verluste in der Einkommenssteuer berücksichtigt?

Unser Praxis-Tipp

Die Verlustverrechnung

Verschenken Sie kein Geld, sondern nutzen Sie stattdessen alle Vorteile, die das Steuersystem Ihnen bietet! Insbesondere in den ersten Jahren können durch die erläuterten Sonderregelungen Verluste anfallen. Diese können Sie mit Ihren positiven Einkünften z.B. aus nichtselbständiger Arbeit verrechnen. Sie mindern somit in den betreffenden Jahren Ihre Steuerlast. Diesen sehr beträchtlichen Liquiditätsvorteil sollte bei der wirtschaftlichen Betrachtung Ihrer Anlage berücksichtigt werden.

Eine sinnvolle Steuergestaltung steigert die Rentabilität Ihrer Solaranlage!

Verschenken Sie kein Geld!

Sondern nutzen Sie alle Vorteile, die das Steuersystem Ihnen bietet.

Informieren Sie sich ausführlich bei Ihrem Steuerberater, welche Kosten Sie geltend machen können. Wir vermitteln Sie gerne an einen Steuerberater, der Sie umfassend und individuell berät.

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Mechernich

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gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE 284461235

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